Schweigepflicht bedeutet, dass die Mitarbeiter von BIZeps über alle Gesprächsinhalte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§203 StGB). Schweigepflicht ist jedoch nicht identisch mit dem Zeugnisverweigerungsrecht (§50 StPO) aus beruflichen Gründen. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter von BIZeps (anders als z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Drogenberater) unter Umständen von einem Gericht zur Aussage gezwungen werden können.